Gesetzlichen Bestimmungen: Alle Tierarten

Hund - Allgemeines
Unsere Haushunde stammen ursprünglich vom Wolf ab.
Schon vor mehr als 15.000 Jahren wurden Hunde auf den Menschen geprägt um als Hof- bzw. Haushund an unserer Seite zu leben.
Heute nutzen wir Menschen den Hund in vielen Bereichen:
- Gebrauchshund: Dies sind Hunde, die uns Menschen bei der Arbeit unterstützen bzw. unser Leben erleichtern. Polizeihunde, Drogenhunde, Suchhunde sowie Blindenführhunde, Rettungshunde, Therapiehunde und Assistenz- bzw. Signalhunde (für körperlich beeinträchtigte Menschen).
- Jagdhund: Bei der Begleitung bei der Jagd werden gerne Hunderassen wie Dackel oder Terrier eingesetzt.
- Hirtenhund: Hirtenhunde sind speziell ausgebildete Hunde, die teilweise eigenständig Herden von Schafen zusammenhalten und bewachen.
- Wachhund: Eine wichtige Aufgabe von einem Haushund ist die Bewachung. Größere Hunderassen können mit ihrer Abschreckungswirkung hier schon vieles ausrichten. Aber auch kleine Hunde bewachen und melden durch z.B. Bellen den Tierbesitzer und dessen Eigentum.
Hunderassen:
Zu einer der kleinsten Hunderassen gehört der Chihuahua mit einem Gewicht von 0,5 bis 3,0 kg und einer Größe von unter 20 cm; zu den größten Hunderassen zählen die Deutsche Dogge mit einer Größe von mindestens 80 cm bei Rüden und der Irish Wolfhound mit bis zu 95 cm.
Die beliebtesten Hunderassen: Chihuahua, Labrador, Französische Bulldogge, Yorkshire Terrier, Deutscher Schäferhund, Jack Russell Terrier, Mops, Dackel, Deutsche Dogge, Golden Retriever, Dobermann, Pudel, Rottweiler, Beagle, Collie, Malteser, King Charles Spaniel, Pekinese, uvm.

Alle - Allgemeines
Wer darf Tiere mit Physiotherapie, Chiropraktik, Osteopathie, etc. behandeln?
Laut österreichischem Tierärztegesetzt § 24 dürfen ausschließlich TIERÄRZTE Tiere diagnostizieren und therapieren.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf der Tierarzt dabei Hilfspersonen zur Mithilfe heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.
Andere Personen, auch solche die eventuell eine fundierte Ausbildung erfahren haben, können nur als Hilfspersonen zur Mithilfe (§ 24 Abs. 2 leg.cit.) bei der Behandlung herangezogen werden; eine bloße Überweisung zur Behandlung an solche Personen ist nicht statthaft.
Der Begriff „ständige Aufsicht“ ist im Tierärztegesetz nicht näher definiert und daher richtet sich die Kontinuität und räumliche Nahebeziehung der Aufsichtsausübung nach den Regeln der tierärztlichen Kunst, d.h. den Umständen des Einzelfalles (Gefahrenpotential, Kenntnisstand und Zuverlässigkeit der Hilfsperson etc.) angepasst werden muss.
Ständige Aufsicht bedeutet nicht, dass der Tierarzt/die Tierärztin permanent körperlich anwesend oder räumlich nahe sein muss bzw. in jedem Fall jederzeit in der Lage sein muss, unmittelbar physisch einzugreifen.
Tierenergetik
Wenn Personen im Rahmen von freien Gewerben (Tierenergetik, Tiermassage) Tätigkeiten an Tieren anbieten, so geht das Bundesministerium für Gesundheit davon aus, dass diese Personen Tierbesitzerinnen/Tierbesitzer, welche ihre Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, bereits beim Verdacht einer Erkrankung der ihnen vorgestellten Tiere an Tierärztinnen/Tierärzte verweisen. In der Folge können diese Personen dann nach tierärztlicher Untersuchung und Therapieanordnung aber zur Mithilfe herangezogen werden.
---> Tierärzte die Physiotherapie, Chiropraktik, Osteopathie, etc anbieten.

Hund - Gesetzliche Bestimmungen
Chip-Pflicht
(Kennzeichnung und Registrierung von Hunden)
Gesetzliche Bestimmungen bezüglich Hundehaltung (lt. Tierschutzgesetz):
Seit 2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein (auch Hunde die die aus dem Ausland nach Österreich gebracht werden). Diese Kennzeichnung stellt sicher, dass der Hund weltweit identifiziert werden kann und die Zuordnung zum Tierhalter gewährleistet ist.
Spätestens mit einem Alter von drei Monaten können Welpen gechipt werden. Dies wird von einem Tierarzt ihrer Wahl durchgeführt. Die Registrierung in der sogenannten Heimtierdatenbank kann selbst erfolgen oder durch den Tierarzt.
Wer seinen Hund/seine Hunde nicht in der Heimtierdatenbank meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 des Tierschutzgesetzes mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Hund - Gesetzliche Bestimmungen
Maulkorb und Leinenzwang
Gesetzliche Bestimmungen bezüglich Hundehaltung (lt. Tierschutzgesetz):
An öffentlichen Orten wie Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzen Flächen, an frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Kleingartenanlagen müssen Hunde mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass ein jederzeitiges Zurückhalten des Hundes gewährleistet wird. Ebenso müssen Hunde an öffentlichen Orten und öffentlichen Verkehrsmitteln immer mit einem Maulkorb versehen sein.

Hund - Gesetzliche Bestimmungen
Hundekot:
Gesetzliche Bestimmungen bezüglich Hundehaltung (lt. Tierschutzgesetz):
Hundekot muss von dem Tierhalter sofort entsorgt werden. In Wien gibt es hierfür z.B. Hundesackerlautomaten.
- Dies betrifft alle öffentlichen Plätze
- und alle gekennzeichneten Hundezonen
Strafen für nicht entfernten Hundekot:
Derzeit gibt es in Wien die Regelung, dass die Strafe zwischen 36 Euro - 2.000,- Euro (für nicht einsichtige Hundebesitzer) betragen kann.

Hund - Gesetzliche Bestimmungen
Kampfhunde:
Gesetzliche Bestimmungen bezüglich Hundehaltung (lt. Tierschutzgesetz):
Die Haltung von sogenannten Kampfhunden (Listenhunde, Anlagehunde) ist in Österreich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
- Wien, Niederösterreich, Vorarlberg: Hier muss die Haltung von gefährlich geltenden Rassen von der Behörde bewilligt werden. Zudem muss ein Hundeführerschein gemacht werden und immer vorgezeigt werden können. Zu den Rassen zählen: Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier und alle daraus resultierenden Kreuzungen.
Personen unter 16 Jahren und Personen, die auf Grund bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, dürfen die Hundeführerscheinprüfung nicht ablegen und dürfen daher auch mit keinem dieser Hunde in Wien an öffentliche Orte gehen.
- Oberösterreich, Steiermark, Salzburg: In diesen Bundesländer muss bei jedem Hund ein mindestens dreistündiger Kurs zum Thema "Sachkunde" absolviert werden.
- Tirol, Burgenland, Kärnten: Es gibt keine besonderen Voraussetzungen für die Hundehaltung. Wird jedoch ein Hund auffällig werden behördliche Maßnahmen eingeleitet.